Ausgangslage
Die Grundlage für die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen wurde durch die Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 geschaffen.
Nur grosse multinationale Unternehmensgruppen mit einem jährlichen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro unterliegen der neuen Mindestbesteuerung. Ungefähr 99 Prozent der Unternehmen in der Schweiz sind von der Reform daher nicht direkt betroffen und werden wie bisher besteuert.
Die Sicherstellung der globalen Mindestbesteuerung und die Erstellung und Übermittlung des GloBE Information Return (GIR) sind unterschiedliche und voneinander unabhängige Prozesse.
Es ist geplant, dass der erste internationale Austausch des GIR betreffend Steuerperiode 2024 bis zum 31. Dezember 2026 zu erfolgen hat. Die in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaften haben deshalb erstmals einen GIR der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bis zum 30. Juni 2026 einzureichen. Da die internationalen Vorgaben insbesondere in Bezug auf das Format XML, die Austauschfristen und Datensicherheit sehr ähnlich wie beim Country-by-Country-Reporting (CbCR) sind, plant die ESTV, die Umsetzung des GIR an derjenigen des CbCR auszurichten.
Die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (MindStV) vom 22. Dezember 2023 trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die MindStV ist befristet. Das Gesetz wird im Nachgang auf dem ordentlichen Weg erlassen.
Für die schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT) findet die MindStV erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, welche am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule, IIR) wird auf 1. Januar 2025 erstmals für die Steuerperiode 2025 eingeführt. Auf die Inkraftsetzung der internationalen Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) hat der Bundesrat zurzeit verzichtet.
Die Ergänzungssteuer ist eine Bundessteuer, welche durch die Kantone unter Aufsicht der ESTV vollzogen wird.